Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
EINLEITUNG
Sobald Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen. Den gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ist die Aufgabe übertragen worden, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung. Für die Sozialversicherung müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Anteil bezahlen.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung umfasst die
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Die Anmeldung muss insbesondere für Beschäftigte erfolgen, die kraft Gesetzes in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind.
Beachten Sie, dass Sie aber auch diejenigen Mitarbeiter anmelden müssen, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind, wie beispielsweise kurzfristig Beschäftigte, die längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten.
ZUSTAENDIG
- die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers oder
- die Bundesknappschaft
ABLAUF
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten per Datenfernübertragung oder E-Mail an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Meldungen sind seit 1. Januar 2006 nur noch mittels maschinell geführter Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen möglich.
Zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen die verwendeten Entgeltabrechnungsprogramme sowie die Ausfüllhilfen, die der maschinellen Übermittlung manuell erfasster Meldungen und Beitragsnachweise dienen, von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) überprüft und zugelassen sein. Eine Übersicht der zugelassenen Programme finden Sie im Auftritt GKV-AG unter Programmsysteme >> Entgeltabr.Software >> systemuntersucht.
Zur Erleichterung der Umstellung haben die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit der ITSG die Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet) in zwei Varianten entwickelt:
- "sv.net online" für die internetbasierende Online-Anwendung und
- "sv.net classic" als Software für PC-Installation.
Näheres dazu sowie weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten der ITSG und unter datenaustausch.
Folgende Daten müssen Sie angeben:
- Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
Hat der Arbeitnehmer noch keine Sozialversicherungsnummer, wird diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse beantragt. - Daten des Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Abgabe (z.B. Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers, welche Sie von der Agentur für Arbeit erhalten
- Angaben zu Beitragsgruppen, Art der Tätigkeit und Staatsangehörigkeit
Beachten Sie, dass Sie den Anteil des Arbeitnehmers am Sozialversicherungsbeitrag von dessen Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführen müssen. Die Steuern, die Sie ebenfalls vom Bruttolohn abziehen, sind von Ihnen an das zuständige Finanzamt abzuführen.
FRIST
Die Meldung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme erfolgen.
RECHTSGRUNDLAGE
- §§ 28a bis 28r Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (Meldepflicht des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
- Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV)